(1) Für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, die nach Maßgabe der Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt sind, Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu leisten, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung über die Führung von Menschenmengen nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes erteilt.

(2) Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen unmittelbare Dienste leistet, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung über eine zusätzliche Fahrgastsicherheitsausbildung nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes erteilt.

(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, die nach Maßgabe der Eintragung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit der Fahrgäste eingeteilt sind, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur Krisenbewältigung und Kenntnisse des Verhaltens von Personen in Notsituationen nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes erteilt.

(4) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Sichern der Ladung oder das Schließen der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit, der Ladungssicherheit und der Dichtigkeit des Schiffskörpers nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes erteilt.

(5) Die Befähigungen nach den Absätzen 1 bis 4 können durch einen zugelassenen Lehrgang erworben werden. Die Befähigungen sind durch den Anbieter mit dem jeweils zutreffenden Qualifikationsnachweis zu bestätigen.