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Teil 7 - Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
§ 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
§ 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
§ 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
§ 55 Erneuerung von Qualifikationsnachweisen
Seeleute-Befähigungsverordnung
(Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt - See-BV)
§ 55 Erneuerung von Qualifikationsnachweisen
Nach Ablauf der Gültigkeit eines Qualifikationsnachweises für den Dienst auf Fahrgastschiffen können die jeweils erforderlichen Befähigungen durch einen zugelassenen Lehrgang nach
§ 51
erneuert werden.