Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 5 - Sonstige allgemeine Bestimmungen
§ 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
§ 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
§ 25 Ausnahmegenehmigungen
§ 26 Mitführungspflicht
§ 27 Ersatzausstellungen
Seeleute-Befähigungsverordnung
(Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt - See-BV)
§ 26 Mitführungspflicht
Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese in Urschrift an Bord mitzuführen, soweit die Bescheinigungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind.