Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend.