(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 1 und 5 Satz 1 und § 11a Absatz 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport von Schweinen

    1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte,

    2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung oder

    3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet

genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

    1. im Falle der Schweinepest

      a) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG

        im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 30 Tage,

        im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 21 Tage

      vergangen sind,

      b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen Hinweis auf Schweinepest ergeben hat,

    2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest

      a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, soweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Satzes 4,

        im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 40 Tage,

        im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 30 Tage

      vergangen sind,

      b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen Hinweis auf Afrikanische Schweinepest ergeben hat,

    3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung von der zuständigen Behörde überprüft worden ist,

    4. im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der Tierhalter glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 und 4 eine ordnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist und

    5. sichergestellt ist, dass

      a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl Proben für eine serologische und virologische Untersuchung genommen wird,

      b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen befördert werden,

      c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Schweinen gehalten und geschlachtet werden und

      d) das erschlachtete Fleisch mit dem Stempel nach Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird, anschließend gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt wird, zu diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln befördert wird und die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.

Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben

    1. mit Genehmigung der zuständigen Behörde in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten oder

    2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätten

zur sofortigen Schlachtung transportiert werden.
Die Genehmigung nach Satz 3 Nummer 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a

    1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage,

    2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet auf mindestens 21 Tage

verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich angeordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.

(2) Im Falle einer Genehmigung nach

    1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet die für den Betrieb zuständige Behörde die für die Schlachtstätte zuständige Behörde über das Verbringen der Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine;

    2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der

    1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder

    2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn

    1. alle Eber der Besamungsstation

      a) im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen Untersuchung und

      b) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersuchung, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließt,

    mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

    2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungsstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht werden.