(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) 1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisierung des Erregerisolates dieser Schweine, 2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und die sofortige unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 beseitigten Schweine, 3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist oder sind, sowie 4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit erforderlich, a) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus erraticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittelbaren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie 2002/60/EG, b) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser Art auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Absatz 2 Satz 1 hinaus 1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Unbefugter Zutritt verboten“, b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest – Unbefugter Zutritt verboten“
gut sichtbar anzubringen,
2. Hunde und Katzen einzusperren.
(3) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 dürfen in den oder aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.