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Fünfter Abschnitt - Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 73a
§ 73b
§ 74
Schiffsregisterordnung (SchRegO)
§ 72
Nach der Anmeldung der Fertigstellung des Schiffs kann eine Schiffshypothek im Schiffsbauregister nicht mehr eingetragen werden.
Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung nach
ยง 15
erteilt ist.