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Fünfter Abschnitt - Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 73a
§ 73b
§ 74
Schiffsregisterordnung (SchRegO)
§ 66
Ein Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister nur eingetragen, wenn zugleich eine Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk eingetragen wird oder wenn die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks beantragt ist.