Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Fünfter Abschnitt - Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 73a
§ 73b
§ 74
Schiffsregisterordnung (SchRegO)
§ 70
Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im
§ 69 Abs. 1
bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im
§ 69 Abs. 2, 3
genannten Urkunden und den Tag der Eintragung zu enthalten.
Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.