(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:

    1. die Wählerverzeichnisse,

    2. die Wahlausschreiben,

    3. die Wahlvorschläge,

    4. die Bewerberlisten,

    5. die Stimmzettel,

    6. die ungültigen Stimmzettel,

    7. die Stimmzettelumschläge,

    8. die ungültigen Stimmzettelumschläge,

    9. die Wahlbriefe,

    10. die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,

    11. die vorgedruckten Erklärungen,

    12. die Wahlniederschriften,

    13. die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und

    14. der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.