(1) Das Bundesministerium der Verteidigung, die in § 20 Absatz 1 bezeichneten Stellen sowie die Vorgesetzten unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvorständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlvorstände sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
(3) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.