(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann eine automatisierte Zeiterfassung auch unabhängig von der Einführung einer gleitenden Arbeitszeit für einzelne Dienststellen, militärische Organisationsbereiche oder seinen gesamten Geschäftsbereich einführen. Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen sind.
(2) Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind ausschließlich die Zeitsalden der Soldatinnen und Soldaten mitzuteilen. Diese dürfen ausschließlich der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, dem gezielten Personaleinsatz und der Steuerung des Ausgleichs dienen. Die Zeitsalden dürfen nicht für eine Kontrolle oder für eine Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Soldatin oder des Soldaten verwendet werden.
(3) Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen dürfen der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt werden.