(1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 nicht anzuwenden.
(2) Zeiten, während derer Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes verrichtet werden, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt. Das gilt auch für Freistellungszeiten, die aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes resultieren.