(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, deren Forderungen besichert sind, die Durchsetzung von Sicherungsrechten untersagen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Beschränkung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Anordnung einer solchen Beschränkung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.
(2) Von einer Beschränkung nach Absatz 1 sind Sicherungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes und Zentralbanken an seinen Vermögenswerten bestellt hat.