1. die Anforderungen an die Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers gemäß § 70 Absatz 1,
2. die zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anzuwendende Methode und
3. die bei der Berechnung und Einbeziehung des Abschlags gemäß § 74 Absatz 3 anzuwendende Methode.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.