(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgibt, welche auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, die Feststellung der in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen, sofern die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 zur Erreichung der Abwicklungsziele ausreichen würde, oder die Feststellung nach § 65 Absatz 1 Nummer 3, teilt sie diese Absicht umgehend der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit. Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht die für die Feststellung hinsichtlich des übergeordneten Unternehmens zuständige Behörde, teilt die Abwicklungsbehörde ihre Absicht auch der für die Feststellung zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit.
(2) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, die Feststellung der in § 65 Absatz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, teilt sie diese Absicht umgehend der Aufsichtsbehörde des Tochterunternehmens mit, auf dessen relevante Kapitalinstrumente das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente angewendet wird.
(3) Die Abwicklungsbehörde fügt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 oder 2 eine Begründung bei, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Abstimmung mit den Behörden, denen eine Mitteilung gemäß Absatz 1 gemacht wurde, ob eine oder mehrere alternative Maßnahmen durchführbar sind, durch welche sich die Abwicklungsziele auch ohne die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 sicherstellen lassen (alternative Maßnahmen). Als alternative Maßnahmen sind insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen nach § 36, die in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen oder ein Mittel- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens in Betracht zu ziehen.
(5) Gelangt die Abwicklungsbehörde – nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, bringt sie diese zur Anwendung.
(6) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Absatzes 1 – nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen, entscheidet die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
(7) Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung der für die Feststellung ausgewählten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden, gemäß den §§ 161 bis 165. In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung wird keine Feststellung gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 1 getroffen.
(8) Die Abwicklungsbehörde trifft im Einklang mit diesem Paragraphen eine Entscheidung zur Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und setzt sie unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend um.