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Unterabschnitt 1 - Sortenzulassung
§ 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung
§ 31 Unterscheidbarkeit
§ 32 Homogenität
§ 33 Beständigkeit
§ 34 Landeskultureller Wert
§ 35 Sortenbezeichnung
§ 36 Dauer der Sortenzulassung
Saatgutverkehrsgesetz *) (SaatG)
§ 33 Beständigkeit
Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.