Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden: 1. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),
2. die Kategorie,
3. die Sortenbezeichnung,
4. die Bezeichnung des Klones,
5. die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.