1. der Name und die Anschrift des Erzeugers und seine Betriebsnummer,
2. die Kategorie, die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones, bei Pfropfreben getrennt nach Edelreis und Unterlage;
die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren.