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Abschnitt 3 - Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
§ 16 Verpackung
§ 17 Etikett
§ 18 Angaben in besonderen Fällen
§ 19 Schließung der Packungen und Bündel
§ 19a Aufbewahrungspflicht
§ 20 Topfreben und Kartonagereben
§ 21 Abgabe in kleinen Mengen
§ 22 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV 1986)
§ 19a Aufbewahrungspflicht
Der Erwerber von Rebenpflanzgut hat, soweit er der Letztverbraucher ist, je Pflanzgutpartie ein amtliches Etikett ein Jahr lang nach dem Empfang der Partie aufzubewahren.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen der §
§ 20
und
21
.