Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 nicht im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,

a) richtet sich die Unverfallbarkeit der Anwartschaft nach § 1b Abs. 1 und 3 BetrAVG,

b) kann für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausscheidet, derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat (§ 30d),

c) wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer, soweit kein Erstattungsantrag nach Buchstabe b) gestellt wird, das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).

Stellt der aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedene Arbeitnehmer weder einen Antrag auf Beitragserstattung noch einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung, wird das Versicherungsverhältnis mit den vom Arbeitnehmer an die Kasse geleisteten sonstigen Beiträgen beitragsfrei fortgesetzt. Dasselbe gilt für die von einem Dritten an die Kasse geleisteten sonstigen Beiträge, sofern der Dritte keinen Antrag auf Beitragserstattung stellt.