(1) Die am 31. Dezember 1967 bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden gemäß den am 31. Dezember 1967 gültigen Versicherungsbedingungen abgewickelt, soweit sie nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in die Abteilung A übergeleitet werden.

(2) Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet. Für die ordentlichen Versicherungsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gelten ab 1. Januar 1976 nur noch die Versicherungsbedingungen der Abteilung A. Die übrigen aktiven Versicherungsverhältnisse werden als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse weitergeführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen am 31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben aufrechterhalten.

(3) Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in gleicher Höhe weitergezahlt. Für die Gewährung und Berechnung von Hinterbliebenenrenten aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.