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Zehnter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
§ 158 Patentsachbearbeiter
§ 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31.
August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.