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Zehnter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
§ 158 Patentsachbearbeiter
§ 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
Auf Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des
§ 158 Absatz 1 oder 2
erfüllen, ist die Vorschrift des
§ 5 Absatz 2
über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden.