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Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
§ 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides
§ 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
§ 92 Vollstreckungsbehörde
§ 93 Zahlungserleichterungen
§ 94 Verrechnung von Teilbeträgen
§ 95 Beitreibung der Geldbuße
§ 96 Anordnung von Erzwingungshaft
§ 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft
§ 98 Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
§ 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
§ 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß
§ 102 Nachträgliches Strafverfahren
§ 103 Gerichtliche Entscheidung
§ 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §
§ 459
und
459g Abs. 1 sowie Abs. 2
in Verbindung mit
§ 459 der Strafprozeßordnung
, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch
§ 82 Abs. 1
,
§ 83 Abs. 2
sowie die §
§ 84
und
85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes
sinngemäß.