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Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
§ 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides
§ 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
§ 92 Vollstreckungsbehörde
§ 93 Zahlungserleichterungen
§ 94 Verrechnung von Teilbeträgen
§ 95 Beitreibung der Geldbuße
§ 96 Anordnung von Erzwingungshaft
§ 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft
§ 98 Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
§ 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
§ 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß
§ 102 Nachträgliches Strafverfahren
§ 103 Gerichtliche Entscheidung
§ 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 94 Verrechnung von Teilbeträgen
Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.