Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin; hierbei tritt in den §§ 25, 26 und 27 Abs. 3 und 4 an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 24. Juni 1948.