(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte einer Einrichtung (§ 1), über die noch nicht verfügt worden ist, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Vermögen des Bundes. Dies gilt nicht für Vermögensrechte, über welche die zur Durchführung der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats zuständigen Stellen noch verfügen können.
(2) Eigentum und sonstige Vermögensrechte einer Einrichtung, 1. die auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 der Anordnung der Alliierten Kommandatura Berlin vom 23. Januar 1956 - BK/O (56) 3 - (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 139) in der Fassung der Anordnung BK/O (57) 3 vom 26. Januar 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 178) auf das Land Berlin übergegangen sind, 2. die auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 254 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs für Deutschland vom 18. Juni 1954 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 3003) auf ein Land übertragen sind, oder 3. die nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 141 des Französischen Oberkommandos in Deutschland (Journal Officiel S. 1312) oder nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 49-24 des Hohen Kommissars der Republik Frankreich im Saargebiet vom 28. Juni 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 611) einem Land übergeben und die nicht auf eine Organisation nach den Artikel II oder III der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats übertragen worden sind,
sind Vermögen des Landes.