(1) Personen, die nach Maßgabe des § 1242b der Reichsversicherungsordnung, des § 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum 8. Mai 1945 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 der Verordnung über die Nachversicherung von freiwillig länger dienenden Soldaten der Wehrmacht und Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes vom 21. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1314) bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ohne Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern gewesen wären, gelten für die zwei Jahre übersteigende Dienstzeit vor dem 1. Januar 1940 in der allgemeinen Rentenversicherung als nachversichert, es sei denn, daß die Nachversicherung für diese Zeit bereits erfolgt ist oder diese Zeit bei der Bemessung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen berücksichtigt wird. Dies gilt auch für den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind. Änderungen des § 20 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung bleiben unberücksichtigt.
(2) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet sind, die vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 erhalten.
(3) Die Gewährung von Leistungen richtet sich nach den Vorschriften der allgemeinen Rentenversicherung.
(4) § 20 Abs. 4 und §§ 21 bis 23 gelten entsprechend.