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Dritter Abschnitt - Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche
§ 20 Nachversicherung
§ 21 Beginn des Rentenanspruchs
§ 22 Rentenfeststellung
§ 23 Erstattungspflicht
§ 23a Nachversicherung in Sonderfällen
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG)
§ 23 Erstattungspflicht
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in
§ 20 Abs. 1
bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.