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Abschnitt 5 - Erlaubniserteilung
§ 24 Erlaubnisurkunde
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
§ 24 Erlaubnisurkunde
Sind die Voraussetzungen nach
§ 2 des Notfallsanitätergesetzes
oder nach
§ 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes
für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes
erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 12 aus.