(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes umfasst mindestens 1. den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1 920 Stunden, 2. die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von 1 960 Stunden und 3. die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 Stunden.
(2) Die Ausbildung kann wie folgt strukturiert werden: 1. im ersten Halbjahr der Ausbildung Erwerb einer Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst, die sich auf die Grundlagen des Rettungsdienstes erstreckt, 2. im zweiten Halbjahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Krankentransporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie erste Einführung in die Notfallrettung, 3. im zweiten Jahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, 4. im dritten Jahr der Ausbildung Erwerb einer fachübergreifenden Qualifikation, die der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsdienst, besonders der Notfallrettung, mit dem Ziel der verantwortlichen Übernahme des Notfalleinsatzes dient, sowie Kennenlernen besonderer Einsatzbereiche.
(3) Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes 1. dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, in denen sich die Qualifikation nach dem Rettungsassistentengesetz von der im Notfallsanitätergesetz und in dieser Verordnung geregelten Qualifikation unterscheidet, sowie 2. der Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
Die Ausbildung nach Satz 1 besteht zu zwei Dritteln der nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgeschriebenen Stunden aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie zu einem Drittel aus einer praktischen Ausbildung und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Inhalte. § 2 gilt entsprechend.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.