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Abschnitt 1 - Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
§ 2 Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung
§ 3 Praxisanleitung; Praxisbegleitung
§ 4 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Zulassung zur Prüfung
§ 7 Niederschrift
§ 8 Benotung der staatlichen Prüfung
§ 9 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
§ 10 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
§ 11 Rücktritt von der Prüfung
§ 12 Versäumnisfolgen
§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 14 Prüfungsunterlagen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
§ 14 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.