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Fünfter Unterabschnitt - Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse
§ 84 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
§ 85 Abschluß der Eintragungsblätter in den Eintragungsbezirken
§ 86 Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen
§ 87 Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde
§ 88 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
§ 89 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land
§ 90 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Raum des zugelassenen Volksbegehrens
§ 91 Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse
§ 92 Überprüfung des Volksbegehrens
Neugliederungsdurchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes - NeuGlV)
§ 91 Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse
In den Fällen der §
§ 88
bis
90
sind die §
§ 43
und
44 Satz 1
entsprechend anzuwenden.
Der Gesamteintragungsleiter gibt auch die im
§ 90 Abs. 2 Nr. 2
bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.