(1) Stellt das Gesetz, das Gegenstand der Volksbefragung ist, zwei Änderungsvorschläge zur Wahl, so bilden Gebiete oder Gebietsteile eines betroffenen Landes, soweit sie nach dem Inhalt des einen Änderungsvorschlags zu einem anderen Abstimmungsbereich im Sinne des § 2 des Gesetzes gehören als nach dem Inhalt des anderen Änderungsvorschlags, einen eigenen Abstimmungsbereich. Bei der Feststellung, ob eine Mehrheit für einen Änderungsvorschlag gestimmt hat, wird dieser Abstimmungsbereich demjenigen Abstimmungsbereich zugerechnet, zu dem er nach § 2 des Gesetzes und dem Inhalt des jeweiligen Änderungsvorschlags gehört.

(2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im Falle des Absatzes 1 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 drei Stapel mit Stimmzetteln zu bilden und davon nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zwei Stapel dem Abstimmungsvorsteher zur Prüfung zu übergeben sind.