(1) Der Gesamteintragungsleiter prüft die Niederschriften der Landeseintragungsausschüsse, stellt nach den Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse und der Landeseintragungsausschüsse das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens zusammen und erstattet dem Gesamteintragungsausschuß Bericht.
(2) Der Gesamteintragungsausschuß ermittelt das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens und stellt fest 1. das endgültige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben und 2. ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist.
(3) § 88 Abs. 2 und 3 und § 42 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.