(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

    1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

    2. die Zahl der gültigen Stimmen;

    3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

    4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

    5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

    6. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.