(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 12 vor, so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abstimmungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; 2. den Inhalt des Antrags; 3. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind; 4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist; 5. dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann; 6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Abstimmungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben: 1. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung; 2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 17 Abs. 3 beschlossen ist; 3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; 4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
(4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. § 11 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.