(1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 2. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 3. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.