(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt jeweils mindestens eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung und als Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich. Sie erstellt die Ausbildungspläne, bestellt die Ausbildenden und berät die Auszubildenden sowie die Ausbildenden.

(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Stand der Ausbildung. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Auszubildende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie sind angemessen von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.