(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind: 1. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwischenprüfung oder des Bescheids über die nicht bestandene Zwischenprüfung (§ 17), 2. eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses (§ 13), 3. die Anlage zur Niederschrift der Laufbahnprüfung und 4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung (§ 24).
Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes beim Bundesverwaltungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(2) Nach Zustellung des Zwischenprüfungs- oder Abschlusszeugnisses können die Betroffenen Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zwischen- oder Laufbahnprüfung nicht bestanden wurde oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.