1. Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung einrichtet und deren Mitglieder bestellt,
2. Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden,
3. die Aufgaben für die Zwischenprüfung und die schriftliche Abschlussprüfung bestimmt,
4. die bei den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel festlegt,
5. über Prüfungserleichterungen bei Beeinträchtigungen entscheidet,
6. über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung entscheidet,
7. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht und
8. die Zeugnisse für die Zwischenprüfung und die Abschlusszeugnisse erstellt.