Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt,

2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt,

4. entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert,

5. entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt,

6. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt,

7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

8. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt,

9. entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,

10. entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt,

11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet,

12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet,

13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder

14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt.