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Abschnitt 4 - Schutzmaßregeln gegen Rauschbrand
§ 9
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand (MilzbRbV)
§ 9
Wird bei Rindern oder Schafen Rauschbrand festgestellt oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen.
Abschnitt 3 gilt entsprechend.