(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von Milzbrand amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere anordnen. Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere dürfen nicht unter Blutentzug getötet werden.
(2) Das Abhäuten verendeter oder getöteter Tiere ist verboten.
(3) Heilversuche an seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.