(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben, 2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen, 3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.
(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.