(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

    1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben,

    2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,

    3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.

(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.