(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.

(2) Die Landeplätze werden genehmigt als

    1. Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze),

    2. Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).