(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.
(2) Die Landeplätze werden genehmigt als 1. Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze), 2. Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).