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3. - Landeplätze
§ 49 Begriffsbestimmung und Einteilung
§ 50 Genehmigungsbehörde
§ 51 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
§ 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung
§ 53 Anzuwendende Vorschriften
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 50 Genehmigungsbehörde
Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt.
§ 39 Abs. 2
ist anzuwenden.