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Abschnitt 2 - Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 3 Allgemeine Vorschriften
§ 4 Personelle Voraussetzungen
§ 5 Technische Voraussetzungen
§ 6 Organisatorische Voraussetzungen
§ 7 Außerbetriebliche Stellen
3. DVLuftGerPV
(Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Anerkennung von Prüfstellen zur Musterprüfung von Luftsportgerät) - LuftGerPV1998DV 3)
§ 5 Technische Voraussetzungen
Der Antragsteller muss über eigene Räumlichkeiten und Versuchseinrichtungen verfügen, die zur Durchführung der zum Nachweis der Lufttüchtigkeit notwendigen Versuche und Messungen geeignet sind.