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Abschnitt 3 - Gültigkeit, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 8 Gültigkeit der Anerkennung
§ 9 Anzeigepflicht
§ 10 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
3. DVLuftGerPV
(Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Anerkennung von Prüfstellen zur Musterprüfung von Luftsportgerät) - LuftGerPV1998DV 3)
§ 8 Gültigkeit der Anerkennung
Die Anerkennung wird befristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Anerkennung kann auf die Berechtigung zur Musterprüfung bestimmter Arten von Luftsportgerät beschränkt werden.